Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU

Die CSRD im Omnibus Paket: Was ändert sich und wann?

Omnibus
DSCF0560 Philipp Petry

Philipp Petry

Chief Sustainability Officer

Am 26. Februar 2025 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für das erste „Omnibus“-Paket zur Nachhaltigkeitsregulierung und -berichterstattung vorgestellt. Dieser Gesetzesvorschlag deckt viele Bereiche ab. Wir haben uns die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) näher angesehen – eine der einflussreichsten Vorschriften für ESG-Berichterstattung in Unternehmen.

Wichtige Änderungen in der CSRD

Das Omnibus-Paket reduziert den Umfang der CSRD erheblich, wodurch rund 80 % der Unternehmen von den Berichtspflichten befreit werden, während das Berichtsrahmenwerk verfeinert wird. Hier die wesentlichen Anpassungen:

  • Höhere Schwellenwerte: Nur Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und entweder 50 Mio. € Umsatz oder 25 Mio. € Bilanzsumme müssen berichten.
  • Erleichterung für KMU: Börsennotierte KMU sind vollständig von der verpflichtenden Berichterstattung ausgenommen.
  • Verschobene Einführung: Die Fristen für bestimmte Unternehmen wurden auf 2028/2029 statt 2026/2027 verschoben.
  • Weniger Komplexität: Weniger Datenpunkte, keine sektorspezifischen Standards und vereinfachte Wesentlichkeitsbewertungen.
  • Eingeschränkte Prüfungspflichten bleiben: Es gibt keinen Wechsel zu einer "hinreichenden Sicherheit" (reasonable assurance), wodurch die Kosten für die Einhaltung der Vorschriften, insbesondere die Prüfungskosten gesenkt werden.

Wer muss weiterhin berichten? Neue vs. alte CSRD-Schwellenwerte

Hier ein kurzer Vergleich der neuen CSRD-Schwellenwerte im Vergleich zu den bisherigen Anforderungen:

CSRD Requirements Omnibus

Wann gelten die neuen CSRD-Regeln?

Das Omnibus-Paket soll 2025 in Kraft treten, aber zuvor sind noch einige Schritte erforderlich:

  • Die EU-Kommission muss das überarbeitete CSRD-Rahmenwerk finalisieren.
  • Die EFRAG hat sechs Monate Zeit, die Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) zu überarbeiten.
  • Das EU-Parlament und der Rat müssen die Änderungen genehmigen.
  • Unternehmen wenden die überarbeiteten ESRS ab Ende 2025 / Anfang 2026 an.
  • Weitere Änderungen erhalten eine Übergangsfrist von 24–36 Monaten, um Stabilität zu gewährleisten.

Das bedeutet, dass Unternehmen bis Anfang 2026 Klarheit über die endgültigen Berichtsanforderungen erhalten, wobei die ersten Berichte 2027 für das Geschäftsjahr 2026 fällig werden.

Was bedeutet das für ESG-Verantwortliche?

  • Rechtssicherheit für große Unternehmen, die nun ihre CSRD-Umsetzung rechtssicher fortsetzen können.
  • ESG-Daten bleiben entscheidend, denn auch nicht berichtspflichtige Unternehmen müssen sich auf Datenanfragen von Banken und Investoren einstellen.
  • VSME-Standard als Alternative für Unternehmen die außerhalb der Pflicht freiwillig berichten wollen.

Zusammengefasst - was ändert sich für Unternehmen?

Die CSRD-Änderungen betreffen vor allem den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen und die Berichtspflichten selbst. Unternehmen der zweiten Welle erhalten mit „Stop-the-clock“ zwei Jahre Aufschub. Zudem müssen künftig nur noch Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden und >50 Mio. € Umsatz oder 25 Mio. € Bilanzsumme verpflichtend berichten. Sektorale Berichtsstandards entfallen, die ESRS-Standards werden gestrafft, mit mehr Fokus auf Kernkennzahlen und weniger narrativen Inhalten. Unternehmen außerhalb der Pflicht können freiwillig nach dem VSME-Standard berichten.

CSRD Datenverarbeitung 2

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